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   OLG Stuttgart, 16.05.2007 - 14 U 53/06   

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https://dejure.org/2007,7154
OLG Stuttgart, 16.05.2007 - 14 U 53/06 (https://dejure.org/2007,7154)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.05.2007 - 14 U 53/06 (https://dejure.org/2007,7154)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16. Mai 2007 - 14 U 53/06 (https://dejure.org/2007,7154)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausscheiden aus einer Anwaltssozietät durch Zeitablauf, fristlose oder ordentliche Kündigung ; Zulässigkeit der vertraglichen Bindung an eine Sozietät für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren; Wirksamkeit einer festen Laufzeit von 30 Jahren in einem ...

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    GG Art 12; ; BGB § 723 Abs. 3; ; BGB § 724

  • BRAK-Mitteilungen

    Dreißigjährige Bindungsdauer in einem Sozietätsvertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 12; BGB § 723 Abs. 3 § 724
    Bestimmung einer festen Laufzeit von 30 Jahren in einem Anwaltssozietätsvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2007, 1714
  • NZG 2007, 786
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 18.09.2006 - II ZR 137/04

    Langfristiger Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung in einem

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.05.2007 - 14 U 53/06
    Die Bestimmung einer festen Laufzeit von 30 Jahren in einem Anwaltssozietätsvertrag ist unwirksam; an ihre Stelle tritt eine nach den Umständen des Einzelfalls angemessene Laufzeit (Anschluss BGH, Urteil vom 18.09.2006 - II ZR 137/04).

    Sie haben in der Berufungsbegründung zunächst den Standpunkt vertreten, die 30-Jährige Laufzeit sei wirksam; nach der zwischenzeitlichen Entscheidung des BGH vom 18.09.2006 (NJW 2007, 295) sei aber zumindest eine deutlich über 10 Jahre dauernde Laufzeit angemessen.

    Dem steht nicht entgegen, dass eine vereinbarte Laufzeit von 30 Jahren, wie die Parteien sie hier vereinbart haben, unwirksam ist (BGH NJW 2007, 295, 296 f unter Hinweis auf Art. 12 GG).

    Die Parteien haben nicht nur nicht damit gerechnet, dass anstelle der jeweiligen bestimmten Endtermine der Vertrag einem unbefristeten Vertrag mit der Folge der jederzeitigen Kündbarkeit nach § 724 Satz 1 BGB treten könnte (vgl. dazu auch BGH NJW 2007, 295, 297 Tz. 21), sonden sie wollten dies gerade ausschließen.

    Den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (NJW-RR 2005, 288) und des BGH (NJW 2007, 295) lässt sich nicht zwingend entnehmen, dass etwa 14 Jahre im Regelfall für eine Anwaltssozietät eine angemessene Dauer wären.

  • BGH, 08.05.2000 - II ZR 308/98

    Mandantenschutz beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.05.2007 - 14 U 53/06
    Dafür ist nicht die marktübliche Laufzeit maßgebend, sondern im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ist die Laufzeit zu ermitteln, die unter Berücksichtigung der Intentionen der ursprünglichen Vereinbarung und der beiderseitigen Interessen als noch tolerabel erscheint (vgl. BGH a.a.O.; BGH NJW 2000, 2584, 2585 und OLG Stuttgart NJW 2002, 1431, 1432 zur zeitlichen Reduktion eines Wettbewerbsverbots; allgemein Staudinger/Sack, BGB, § 138 Rn. 94 f, 135 ff m.w.N.).
  • BVerfG, 03.07.2003 - 1 BvR 238/01

    Sozietätswechsel

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.05.2007 - 14 U 53/06
    Die Berufsausübungsfreiheit nimmt deshalb nicht jeden Spielraum zu privatautonomer Gestaltung und verbietet auch nicht mehrjährige Bindungen, die vielleicht marktunüblich, aber jedenfalls überschaubar und in ihren Konsequenzen deshalb noch zumutbar sind, weil sie den einzelnen Gesellschaftern ausreichende Möglichkeiten belässt, in angemessener Zeit nicht nur auf Änderungen des Anwaltsmarkts (s.o.) zu reagieren, sondern auch auf innere Entwicklungen der Sozietät oder gewandelte Anschauungen des Betroffenen selbst in Bezug auf seine Berufsauffassung, die fachliche Orientierung oder seine Erwartungen an die Verdienst- oder Karrieremöglichkeiten - auch diese Aspekte sind im Grundsatz durch Art. 12 GG geschützt (vgl. BVerfGE 108, 150, 166).
  • BVerfG, 07.02.1990 - 1 BvR 26/84

    Handelsvertreter

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.05.2007 - 14 U 53/06
    Hat er sich zu einer längeren, d.h. einige Jahre andauernden Bindung verpflichtet, so hat er sich in Betätigung seiner Berufungsausübungsfreiheit für diesen Zeitraum festgelegt (vgl. BVerfGE 81, 242, 254) und kann und muss es infolgedessen hinnehmen, dass Veränderungen seiner beruflichen Tätigkeit erst nach Ablauf eines noch verbleibenden Zeitraums möglich sein werden, der nicht mehr unübersehbar ist und wegen des Fehlen eines wichtigen Grunds zur fristlosen Kündigung auch nicht unter unzumutbaren Umständen abgewartet werden muss.
  • BGH, 31.05.2001 - I ZR 106/99

    Berühmungsaufgabe

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.05.2007 - 14 U 53/06
    Eine solche liegt jedenfalls in der uneingeschränkten und eindeutigen Erklärung, daß die beanstandete Handlung in der Zukunft nicht vorgenommen werde (BGH GRUR 2001, 1174 - Berühmungsaufgabe; GRUR 1992, 116 - Topfgucker-Scheck).
  • BGH, 26.06.2006 - II ZR 133/05

    Rechtsfolgen der Abtretung einer zu funktionalem Eigenkapital umqualifizierten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.05.2007 - 14 U 53/06
    Allerdings entscheidet das Oberlandesgericht Düsseldorf in ständiger Rechtsprechung, dass eine Vertragsdauer von drei Jahren zuzüglich einer Kündigungsfrist von einem Jahr, insgesamt also von vier Jahren ohne weiteres und ohne dass es einer weiteren Prüfung im Einzelfall bedarf, angemessen ist und auch eine längere Dauer noch zulässig sein kann (OLG Düsseldorf a.a.O.; OLGReport 1999, 39), was von der Würdigung der Umstände im Einzelfall abhängt (OLG Düsseldorf a.a.O.; vgl. auch Goette DStR 2007, 36).
  • BGH, 21.11.1968 - VII ZR 89/66

    Rechte der Vertragspartei bei unberechtigter Verweigerung einer Vertragsanpassung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.05.2007 - 14 U 53/06
    Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung eines Vertrags kann sich nach der Rechtsprechung daraus ergeben, dass der andere Teil sich einer gebotenen Anpassung des Vertrags wegen geänderter Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB widersetzt (vgl. BGH NJW 1969, 233 zu einem Bauvertrag; kritisch und differenzierend Krebs in AnwKomm-BGB, § 313 Rn. 83 m.w.N. in Fn. 250).
  • OLG Düsseldorf, 26.05.2004 - U (Kart) 36/03

    Ausscheiden eines Rechtsanwalts aus einem Sozietätsverträg durch Kündigung;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.05.2007 - 14 U 53/06
    Den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (NJW-RR 2005, 288) und des BGH (NJW 2007, 295) lässt sich nicht zwingend entnehmen, dass etwa 14 Jahre im Regelfall für eine Anwaltssozietät eine angemessene Dauer wären.
  • BGH, 21.03.1990 - VIII ZR 49/89

    Dauer der Getränkebezugsbindung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.05.2007 - 14 U 53/06
    Die Frage, ob zur Beurteilung der Angemessenheit einer zeitlichen Vertragsbindung mehrere Laufzeitvereinbarungen zusammenzurechnen sind, kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (BGH NJW-RR 1990, 816 zum Bierlieferungsvertrag).
  • BGH, 28.09.1994 - XII ZR 50/94

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung des Mieters zur Räumung und Abweisung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.05.2007 - 14 U 53/06
    Der Wert der Anträge der Hilfswiderklage und der Widerklage ist wegen wirtschaftlicher Identität nicht mit dem Wert der Klageanträge zusammenzurechnen (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG; vgl. dazu BGH NJW 1994, 3292).
  • OLG Stuttgart, 01.08.2001 - 20 U 55/01

    Wirksamkeit eines Wettbewerbsverbots in einem Sozietätsvertrag zwischen

  • BGH, 11.07.1991 - I ZR 31/90

    Topfgucker-Scheck - Erstbegehungsgefahr; verbotene Nebenleistung

  • OLG Köln, 18.09.1998 - 6 U 47/98

    Wettbewerbsverstoß durch Verwertung der Lottozahlen

  • OLG Köln, 03.07.1991 - 2 U 169/90

    Anspruch auf Abschluss eines Mietvertrages aufgrund von Vereinbarungen in einem

  • OLG Stuttgart, 16.05.2007 - 14 U 9/06

    Anpassungsanspruch des Partners einer Rechtsanwaltssozietät hinsichtlich einer

    Die Kläger sind die im Büro der Sozietät in A. tätigen Partner, die Beklagten - mit Ausnahme des Beklagten zu 14 (s.u.) - sind die übrigen Partner an den Standorten B., C., D. und E. (der Beklagte zu 7 ist nach dem Vortrag im Parallelverfahren 14 U 53/06 mittlerweile altershalber ausgeschieden).

    Hiergegen haben die Parteien wechselseitig Berufung eingelegt, die beim Senat unter Az. 14 U 53/06 anhängig ist.

    Sie beträgt hier 5 Jahre ab dem 01.01.2004, wie der Senat in der Parallelsache 14 U 53/06 mit Urteil vom heutigen Tage entschieden hat; wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen dort Bezug genommen.

  • OLG Düsseldorf, 16.01.2009 - 16 U 30/08

    Fristlose Kündigung eines Sozietätsvertrages zwischen einem Steuerberater und

    Der vom Kläger zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLGR Stuttgart 2007, 659) ist nicht zu entnehmen, dass in jedem Fall bereits eine Bindung von mehr als 5 Jahren unzulässig ist.
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